Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 28c Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- BGH, 11.06.2015 – IX ZB 76/13Insolvenzeröffnungsverfahren: Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bei Eröffnungsantrag einer gesetzlichen Krankenversicherung wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge für verschiedene ArbeitnehmerZitiert von 3
- BSG, 29.03.2022 – B 12 KR 1/20 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Statusfeststellungsbescheid - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse - Mitteilungspflicht der ArbeitgeberZitiert von 22
- BAG, 14.05.2018 – 9 AS 2/18Rechtswegbestimmung - Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung des Verweisungsbeschlusses - Durchbrechung der gesetzlichen BindungswirkungZitiert von 3
- BAG, 05.10.2005 – 5 AZB 27/05Zitiert von 21
- SG Hamburg, 16.07.2024 – S 1 SV 24/24 ER
- LSG Hessen, 05.10.2020 – L 9 U 170/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Rheinland-Pfalz, 13.08.2018 – L 5 KR 81/18 BZitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 540/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 163/15Zitiert von 4
17 Entscheidungen zu § 28c SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28c SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen, insbesondere
1.
die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,
2.
die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,
3.
welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
4.
das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
5.
unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,
6.
in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
6a.
in welchen Fällen die Einzugsstellen Korrekturen an Meldungen vornehmen dürfen,
7.
in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.